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Reiseaufwandsentschädigungen, dauerhafter Arbeitseinsatz im Betrieb eines Kunden, keine Steuerbefreiung

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2024/636ÖStZ 2024, 694 Heft 23 v. 2.12.2024

EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 16b

VwGH 29. 5. 2024, Ro 2022/15/0019

Mit der mit der Reisekosten-Novelle 2007, BGBl I 45, eingeführten Steuerbefreiung für Reiseaufwandsentschädigungen nach § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 sollten nur Aufwendungen und Belastungen verschiedenster Art abgedeckt werden, die bei einer ständigen Verrichtung an einem festen Arbeitsplatz nicht anfallen. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass etwa ein Tätigwerden am ständigen Betriebsgelände des Arbeitgebers (zB Bauhof) nicht unter den Befreiungstatbestand fällt (vgl Initiativantrag zur Reisekosten-Novelle 2007, 220/A BlgNR 23. GP 6). Dies muss für die ständige Tätigkeit eines Dienstnehmers am Betriebsgelände eines Dritten (Kunden) gleichermaßen gelten.

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