EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 16b
VwGH 29. 5. 2024, Ro 2022/15/0019
Mit der mit der Reisekosten-Novelle 2007, BGBl I 45, eingeführten Steuerbefreiung für Reiseaufwandsentschädigungen nach § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 sollten nur Aufwendungen und Belastungen verschiedenster Art abgedeckt werden, die bei einer ständigen Verrichtung an einem festen Arbeitsplatz nicht anfallen. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass etwa ein Tätigwerden am ständigen Betriebsgelände des Arbeitgebers (zB Bauhof) nicht unter den Befreiungstatbestand fällt (vgl Initiativantrag zur Reisekosten-Novelle 2007, 220/A BlgNR 23. GP 6). Dies muss für die ständige Tätigkeit eines Dienstnehmers am Betriebsgelände eines Dritten (Kunden) gleichermaßen gelten.

