In einem Streit über die Vergebührung eines Pachtvertrages zwischen dem Verpächter und der Betreibergesellschaft eines Hotels als Pächterin habe das BFG zu beurteilen gehabt, ob die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG anwendbar sei.
In einem Streit über die Vergebührung eines Pachtvertrages zwischen dem Verpächter und der Betreibergesellschaft eines Hotels als Pächterin habe das BFG zu beurteilen gehabt, ob die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG anwendbar sei.
