EStG 1988: § 30 Abs 2 Z 1 lit a und b
VwGH 24. 4. 2024, Ro 2022/15/0020
Aus den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung der Immobilienbesteuerung mit dem 1. StabG 2012 (1680 BlgNR 24. GP 8) und zur Stammfassung des § 30 EStG 1988 (621 BlgNR 17. GP 82) leitete der VwGH im Erk v 29. 3. 2017, Ro 2015/15/0025, VwSlg 9164/F, ab, dass der Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 für den Hauptwohnsitz (in Bezug auf Grund und Boden) eine größenmäßige Beschränkung zu entnehmen ist. Eine Limitierung ist auch erforderlich, weil sich die Besteuerung der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen aus dem im Ertragsteuerrecht geltenden Leistungsfähigkeitsprinzip ergibt und einen Beitrag zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung leisten soll.

