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Zuzugsbegünstigung (Zuzugsfreibetrag), öffentliches Interesse, Gehaltsgrenze (Blaue Karte EU)

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2024/608ÖStZ 2024, 666 Heft 22 v. 18.11.2024

EStG 1988: § 103

VwGH 27. 3. 2024, Ra 2022/13/0044

Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft oder Forschung dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann nach § 103 Abs 1a EStG 1988 vom BMF für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Zuzugs eine Zuzugsbegünstigung in Form eines Zuzugsfreibetrages gewährt werden. Nach § 2 Abs 2 Z 3 der zu § 103 EStG 1988 ergangenen ZuzugsbegünstiungsVO 2016 (ZBV 2016) liegt ein Zuzug jedenfalls im öffentlichen Interesse, wenn die dem Zuziehenden gezahlten Vergütungen Aufwendungen (Ausgaben) iSd § 108c Abs 1 EStG 1988 darstellen und mindestens das für die Blaue Karte EU erforderliche Bruttojahresgehalt erreichen.

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