EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit d
VwGH 13. 3. 2024, Ra 2023/15/0063
Eine Absetzbarkeit der Kosten für ein sog "häusliches" (im Wohnungsverband gelegenes) Arbeitszimmer ist nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 nur dann möglich, wenn sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Stpfl in diesem Arbeitszimmer befindet. Die Tätigkeit eines Universitätsprofessors ist jedenfalls durch die beiden Bereiche (Forschung und Lehre) geprägt, wobei der materielle Schwerpunkt einer solchen Tätigkeit nach der Judikatur nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung im Bereich der Universität befindet (vgl zB VwGH 16. 12. 2003, 2001/15/0197, VwSlg 7890/F; vgl auch allgemein zu Lehr- und Vortragstätigkeiten VwGH 19. 4. 2006, 2002/13/0202, VwSlg 8129/F, mwN). Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist es nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (keine Einzelfallbetrachtung; vgl zB VwGH 25. 10. 2006, 2004/15/0148).

