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Beteiligungserwerb, nicht ausgenützter Bankkredit, Auflösungskosten, Betriebsausgaben

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2024/35ÖStZ 2024, 34 Heft 1 und 2 v. 31.1.2024

KStG 1988: § 11 Abs 1 Z 4, § 12 Abs 2

VwGH 6. 9. 2023, Ro 2022/15/0029

Das BFG hat schlüssig festgestellt, dass ein Beteiligungserwerb durch eine Holdinggesellschaft im Jahr 2019 (um 3 Mio €) zunächst über einen bereits von einer Bank bereitgestellten Kredit hätte fremdfinanziert werden sollen. Wurde die Beteiligung schlussendlich aber doch nicht fremdfinanziert (der Bankkredit nicht ausgenützt), wurde durch die Eigenfinanzierung der Beteiligung der Veranlassungszusammenhang mit den nach § 10 KStG steuerfreien (Beteiligungs-)Erträgen durchbrochen. Von der Bank (wegen frustrierter Refinanzierungskosten) in Rechnung gestellte Auflösungskosten (von 145.000 €) bildeten zwar keine abziehbaren Zinsen iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG (idF BBG 2014), weil überhaupt kein Kapital überlassen wurde, das Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG kam aber für die Kosten nicht zum Tragen. Die Auflösungskosten dienten letztendlich nicht dem Erwerb der Beteiligung. § 12 Abs 2 KStG verlangt aber einen unmittelbaren Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen iSd § 12 Abs 2 KStG (siehe dazu auch schon VwGH 27. 2. 2014, 2011/15/0199, VwSlg 8893/F). Die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben gilt auch für die Bereitstellungsgebühr und die Grundbucheintragungskosten, weil auch bei diesen Aufwendungen ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb fehlt.

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