EStG 1988: § 34 Abs 6, § 35 Abs 1 und 2
VwGH 28. 6. 2023, Ra 2023/13/0016
Voraussetzung für die Berücksichtigung von Aufwendungen für den (Ehe-)Partner als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt nach § 34 Abs 6 sechster Teilstrich iVm § 35 Abs 1 EStG 1988 ist zunächst, dass eine Behinderung des Ehepartners vorliegt (§ 35 Abs 1 zweiter und dritter Teilstrich). Nach § 34 Abs 6 EStG 1988 müssen zwar allgemein die "Voraussetzungen des § 35 Abs 1" vorliegen, dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass die Summe pflegebedingter Geldleistungen übersteigende Mehraufwendungen nur dann iSd § 34 Abs 6 EStG 1988 abgezogen werden können, wenn keine pflegebedingten Geldleistungen erhalten werden (wie dies als Voraussetzung für die Zuerkennung des Freibetrages nach § 35 Abs 3 EStG 1988 in § 35 Abs 1 EStG 1988 formuliert ist). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass gerade der Bezug pflegebedingter Geldleistungen Voraussetzung für die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten ohne Selbstbehalt nach dieser Bestimmung ist (dies ergibt sich aus der Entwicklung der Gesetzesbestimmung und geht auch aus den ErläutRV zum StruktAnpG 1996, BGBl Nr 201, 72 BlgNR 20. GP 267 f, hervor, wonach durch die Bestimmung in § 34 Abs 6 EStG 1988 sichergestellt werden soll, dass nur der die pflegebedingte Geldleistung übersteigende Mehrbetrag ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen ist).