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Zuständigkeit für Abänderungen nach § 295 Abs 2a BAO. Jurisdiction for Amendments According to Section 295 Para 2a Austrian Federal Fiscal Code (Ritz, SWI 10/2023, S. 545)

Artikelrundschau Oktober 2023 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren; InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2024/29ÖStZ 2024, 32 Heft 1 und 2 v. 31.1.2024

Der Beitrag befasst sich mit dem Inhalt des § 295 Abs 2a BAO und der Frage, welche Behörde für die Anpassung von Bescheiden an Bescheide im Sinne des § 48 Abs 2 oder 4 BAO zuständig ist, insb ob das Finanzamt oder das Bundesfinanzgericht (BFG) solche Bescheide nach § 295 Abs 2a BAO ändern oder aufheben soll.

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