Angehörige von Angestellten der Organisation der Vereinten Nationen für In-
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dustrielle Entwicklung (UNIDO) seien, soweit sie mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben, von der Besteuerung ihrer Auslandseinkünfte befreit. Das BFG habe nun entschieden, dass diese in Art XII Abschn 37 lit f des Amtssitzabkommens mit der UNIDO vorgesehene Befreiung nicht die Einkünfte von Angehörigen pensionierter UNIDO-Angestellter umfasse.