Das UmgrStG stelle mit der steuerlichen Buchwertfortführung eine wesentliche Erleichterung von Umgründungsschritten im Konzern zur Verfügung. Im Falle der Umwandlung seien etwaige stille Reserven der umgewandelten Körperschaft auf den Rechtsnachfolger zu übernehmen. Das BFG habe entschieden, dass bei einer errichtenden Umwandlung der Anteil (Bilanzbündel) am Eigenkapital der Mitunternehmerschaft für den ausländischen Rechtsnachfolger zwar an die Stelle der Beteiligung trete, jedoch keine Firmenwertabschreibung an der steuerneutralen Aufwertung gem § 9 Abs 1 Z 3 letzter TS UmgrStG (idF BBG 2007) erfolgen könne. Dieser Argumentation habe sich der VwGH jüngst angeschlossen und sie ausführlich begründet.