Im Einkommensteuerverfahren seien die Feststellungen, die in einem Verfahren nach § 188 BAO getroffen wurden, zwingend zu übernehmen. Dies gelte auch für die Frage, ob für eine Veräußerung ein Veräußerungsfreibetrag zu berücksichtigen sei. Aus dem Wesen des Freibetrags ergebe sich, dass er bereits im Zuge der Gewinnermittlung beachtet werden müsse und sich somit auf die Einkünftefeststellung auswirke.