Auch wenn die Nutzung des gesamten land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks durch die Aufstellung eines Mobilfunksendemasts oder einer Windkraftanlage nur unwesentlich beeinträchtigt werde, sei doch der hierfür vermietete Teil des Grundstückes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dauerhaft entzogen und gehöre nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Der entsprechende Grundstücksteil sei als durch die Dauervermietung entnommen anzusehen, hinsichtlich der Mieteinnahmen würden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.