Mit Beschluss vom 17. 1. 2024, Ro 2021/13/0019, habe der VwGH eine vom BFG zugelassene Revision zurückgewiesen. Es sei um mehrere abgabenrechtliche Fragen gegangen. Der VwGH berufe sich dabei auf die Judikatur des OGH zur erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO. Diese Rechtsprechungslinie untersucht der Autor näher und legt dazu zunächst die maßgebenden Entscheidungen des OGH und dann des VwGH und deren Besonderheiten dar, um schließlich nochmals auf den Beschluss des VwGH vom 17. 1. 2024, Ro 2021/13/0019, zurückzukommen.