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Konfiskation, Verfall und Einziehung im Ertragsteuerrecht

Steuerrecht_AktuellDr. Richard KettischÖStZ 2024/359ÖStZ 2024, 400 Heft 14 v. 30.7.2024

Als staatliche Reaktion auf Gesetzesverstöße sind nicht nur Geld- und Freiheitsstrafen vorgesehen, sondern - unter weiteren Voraussetzungen - auch Enteignungen (Stichworte: Konfiskation, Verfall und Einziehung).11Beachte Schmidthuber, Konfiskation, Verfall und Einziehung (2016). Diese Enteignungen sind manchmal ebenso als Strafen intendiert, jedoch nicht immer. Im Folgenden wird untersucht, wie Enteignungen, die als Reaktion auf Gesetzesverstöße in unterschiedlichsten Rechtsgrundlagen vorgesehen sind, im Ertragsteuerrecht zu behandeln sind, vor dem Hintergrund des Abzugsverbots für "Strafen" in § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG und § 12 Abs 1 Z 4 lit b KStG.

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