Als staatliche Reaktion auf Gesetzesverstöße sind nicht nur Geld- und Freiheitsstrafen vorgesehen, sondern - unter weiteren Voraussetzungen - auch Enteignungen (Stichworte: Konfiskation, Verfall und Einziehung).1 Diese Enteignungen sind manchmal ebenso als Strafen intendiert, jedoch nicht immer. Im Folgenden wird untersucht, wie Enteignungen, die als Reaktion auf Gesetzesverstöße in unterschiedlichsten Rechtsgrundlagen vorgesehen sind, im Ertragsteuerrecht zu behandeln sind, vor dem Hintergrund des Abzugsverbots für "Strafen" in § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG und § 12 Abs 1 Z 4 lit b KStG.