Der BFH1 lässt eine Saldierung von Verlusten aus einer Vermietung von Praxisräumen an einen Arzt mit einer Gewinnerhöhung seiner nahe gelegenen Apotheke zu. Der VwGH2 lässt dagegen eine Drohverlustrückstellung für nicht die Mietkosten deckende Filialbetriebe einer Handelskette (Lebensmitteleinzelhandel) nicht zu. In beiden Fällen ist die Frage nach dem Saldierungskreis 3 von Drohverlustrückstellungen entscheidend.