EStG 1988: § 2 Abs 2
VwGH 20. 2. 2024, Ra 2022/15/0026
Eine im Bereich der Forschung und Entwicklung iZm alternativen Energietechnologien tätige atypisch stille Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) erzielte seit Aufnahme ihrer Tätigkeit ausschließlich Verluste (2009 bis 2016 insgesamt rd 2 Mio €), wobei das BFG die Ansicht vertrat, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Erzielung eines Gesamtgewinnes aussichtslos erscheine. Bei der vorliegenden (im Jahr 2018 aufgegebenen) Tätigkeit könne nach Ablauf eines Anlaufzeitraumes ab dem Jahr 2012 nicht mehr davon ausgegangen werden, dass weiterhin Einkünfte vorlägen (daher Liebhabereibeurteilung für die Streitjahre 2012 bis 2014).