EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1
VwGH 16. 11. 2023, Ra 2023/15/0047
Richtete sich ein nichtselbstständig tätiger IT-Engineer (dem an sich bei seinem Arbeitgeber ein auch am Wochenende zugänglicher Arbeitsplatz zur Verfügung stand) im Kellergeschoss seines Hauses ein - unstrittig - außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes Arbeitszimmer (zur Nutzung als "Hardware-Labor") ein, handelt es sich dabei zwar nicht um ein "häusliches" Arbeitszimmer iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988, es gilt aber weiterhin die bereits zum EStG 1972 entwickelte Rechtsprechung, wonach auch ein dem Stpfl zur Berufsausübung dienender Wohnraum außerhalb des Wohnungsverbandes - unter dem Gesichtspunkt, dass ein noch nicht zu Wohnzwecken dienender Wohnraum auch künftiger Wohnungsvorsorge etwa für Angehörige oder in Form von Wohnungseigentum der Vermögensanlage dienen kann - nur dann steuerlich (im Wege von Betriebsausgaben oder Werbungskosten) berücksichtigt werden kann, wenn er sich als für die Berufsausübung unbedingt notwendig erweist (vgl VwGH 14. 3. 1990, 89/13/0102; 16. 10. 2002, 98/13/0200, jeweils mwN). Auch muss sich der Teil, der auf die ausschließlich betriebliche (berufliche) Nutzung entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lassen (vgl zB VwGH 24. 2. 2000, 96/15/0071)