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Die EU-Entwaldungsverordnung - Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette (Coudenhove-Kalergi/Merl, RWZ 2024/17, S. 85)

Artikelrundschau März 2024 - Teil 2Gesellschafts- und Unternehmensrecht, nationale und internationale Rechnungslegung (Bilanzierung)MMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2024/343ÖStZ 2024, 380 Heft 13 v. 15.7.2024

Mit der VO (EU) 2023/1115 (EU Deforestation Regulation bzw Entwaldungsverordnung - in der Folge: EUDR) würden alle Unternehmen, die "relevante Rohstoffe" oder Erzeugnisse, die relevante Rohstoffe enthalten, in Verkehr bringen, am Markt bereitstellen oder ausführen wollen, neue und umfangreiche Sorgfaltspflichten erhalten. Es müsse gem Art 3 EUDR sichergestellt werden, dass diese entwaldungsfrei seien, die Rechtsvorschriften des jeweiligen Erzeugerlandes eingehalten worden seien und eine Sorgfaltserklärung vorliege. Diese bedürfe umfangreicher Informationsanforderungen an die Herkunft relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse, eine belastbare Risikobewertung sowie risikomindernde Maßnahmen zur Sicherstellung der Entwaldungsfreiheit. Damit würden des Weiteren lückenlose Dokumentationspflichten einhergehen sowie eine "öffentlich (auch im Internet) zugängliche und möglichst umfassende" jährliche Berichterstattung über

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