Das UGB normiere für den Konzernabschluss den passiven Unterschiedsbetrag aus dem Erwerb eines Anteils an einem Tochterunternehmen. Für den Erwerb eines (Teil-)Betriebes entsprechend § 203 Abs 5 UGB fehle eine gesetzliche Regelung für den Fall eines rechnerisch negativen Firmenwertes. Sowohl für den passiven Unterschiedsbetrag im Konzernabschluss als auch insb für den ungeregelten Fall des negativen Firmenwerts ergäben sich diverse Fragestellungen, sodass insgesamt eine gesetzliche Neuregelung angedacht werden sollte.