Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 sei die Abzugsfähigkeit von Spenden erweitert und das Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung für die Antragstellung vereinfacht worden. § 4a EStG unterscheide ab 1. 1. 2024 zwei Gruppen der spendenbegünstigten Empfänger: Organisationen, die einen begünstigten Zweck verfolgen würden und beim zuständigen Finanzamt Ö einen Antrag auf Erteilung der Spendenbegünstigung stellen müssten; und Organisationen, die bereits aufgrund des Gesetzes begünstigt seien und keinen Antrag stellen müssten. Bei den ex lege begünstigten Einrichtungen handle es sich idR um Körperschaften des öffentlichen Rechts oder staatsnahe Einrichtungen. Einen Antrag für den Zutritt zur elektronischen Datenübermittlung würden beide Gruppen stellen.