In einer kürzlichen ergangenen Entscheidung hat das Bundesfinanzgericht ausgesprochen, dass Säumnisbeschwerden gem § 284 BAO anstatt nach sechs Monaten erst nach neun Monaten erhoben werden können, wenn die Partei die Direktvorlage nach § 262 Abs 2 BAO beantragt hatte. Der Beitrag untersucht die Entscheidung des BFG anhand einer dogmatischen Einordnung der einschlägigen Bestimmungen.