Bei Umwidmung und Bebauung von Grund und Boden des Altvermögens vor dem 1. 4. 2012 sei im Rahmen der späteren Veräußerung zu beachten, dass - sofern keine Steuerbefreiung greife - die pauschale Einkünfteermittlung für Grund und Boden einerseits und für das Gebäude andererseits mit unterschiedlichen Prozentsätzen (§ 30 Abs 4 Z 1 und Z 2 EStG) vorzunehmen sei. Für den umgewidmeten Grund und Boden betrage der Prozentsatz für die Ermittlung der pauschalen Anschaffungskosten 40 %, für das Gebäude komme - sofern die Herstellerbefreiung nicht anwendbar sei - uE der Prozentsatz von 86 % zum Tragen.