Fraglich war, ob Zahlungen eines ehemaligen Politikers an dessen Partei im Ruhestand als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn eine eventuelle Nichtzahlung der Abgabe nicht mit dem Verlust einer Funktion bzw dem Verlust von Einnahmen bedroht ist, sich der ehemalige Mandatar aber bei sonstigem Verlust des Mandats zu Aktivzeiten zur Zahlung der Abgabe auch von den Pensionsbezügen verpflichtet hat.

