Mit der KryptowährungsVO werde nun von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die im Rahmen des ÖkoStRefG 2022 eingeführten Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen weiter zu determinieren. Dabei sehe die Verordnung einerseits genauere Vorgaben für die Abzugsverpflichteten der Kapitalertragsteuer für Einkünfte aus Kryptowährungen vor, enthalte aber andererseits auch darüber hinausgehende Vereinfachungen im Rahmen der Besteuerung.

