Mit dem CESOP-Umsetzungsgesetz 2023 habe der Nationalrat am 6. 7. 2023 vor der Sommerpause neue strafbewehrte Verpflichtungen für Zahlungsdienstleister in § 18a UStG beschlossen. Die Aufzeichnungs- und Meldepflichten würden ab 1. 1. 2024 gelten. Die korrespondiere Sanktionierung füge sich als § 49e FinStrG in den Reigen der Finanzordnungswidrigkeiten in § 49 ff FinStrG. Als Blankettstrafnorm verweise § 49e FinStrG auf die neuen Pflichten in § 18a UStG, weshalb im Beitrag nicht nur auf die neue Finanzordnungswidrigkeit eingegangen, sondern auch § 18a UStG beleuchtet wird.