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Neue Finanzordnungswidrigkeit in § 49e FinStrG durch das CESOP-Umsetzungsgesetz 2023 (Djakovic, ZWF 4/2023, S. 183)

Artikelrundschau Juli 2023 - Teil 2(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren; InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2023/550ÖStZ 2023, 576 Heft 20 v. 6.11.2023

Mit dem CESOP-Umsetzungsgesetz 2023 habe der Nationalrat am 6. 7. 2023 vor der Sommerpause neue strafbewehrte Verpflichtungen für Zahlungsdienstleister in § 18a UStG beschlossen. Die Aufzeichnungs- und Meldepflichten würden ab 1. 1. 2024 gelten. Die korrespondiere Sanktionierung füge sich als § 49e FinStrG in den Reigen der Finanzordnungswidrigkeiten in § 49 ff FinStrG. Als Blankettstrafnorm verweise § 49e FinStrG auf die neuen Pflichten in § 18a UStG, weshalb im Beitrag nicht nur auf die neue Finanzordnungswidrigkeit eingegangen, sondern auch § 18a UStG beleuchtet wird.

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