Der NR habe am 6. 7. 2023 das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) mehrheitlich beschlossen; der Beschluss des Bundesrats sei am 13. 7. 2023 gefolgt. Mit dem AbgÄG 2023 werde ua die bisher gelebte Verwaltungspraxis bzgl der Quotenregelung für die Einreichung von Abgabenerklärungen durch berufsmäßige Parteienvertreter erstmals gesetzlich festgeschrieben. Für berufsmäßig vertretene Abgabepflichtige müssten demnach die Abgabenerklärungen bis längstens 31. 3. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden. Diese Frist könne von der Abgabenbehörde längstens bis zum 30. 6. verlängert werden.