EStG 1988: § 9 Abs 1 Z 4
VwGH 7. 4. 2002, Ro 2021/13/0009
Die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach § 9 Abs 1 Z 4 EStG 1988 ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen eines Verlustes ernsthaft zu rechnen ist.