Seit dem AbgÄG 2022 seien nunmehr grds auch Bestandnehmer befugt, die Bestandvertragsgebühr selbst zu berechnen (und zu entrichten). Die bisherigen Regelungen blieben weiterhin aufrecht. Das gelte insb für die Selbstberechnungsverpflichtung des Bestandgebers. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Neuregelung und behandelt anschließend damit zusammenhängende Zweifelsfragen.