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Baurechte - offene Fragen im Abgabenrecht (Bilanzierung, ImmoESt und Grunderwerbsteuer)

Steuerrecht AktuellUniv.-Prof. Dr. Reinhold BeiserÖStZ 2023/7ÖStZ 2023, 7 Heft 1 und 2 v. 31.1.2023

Das 1. Stabilitätsgesetz 2012111. StabG 2012, BGBl I 2012/22, ausgegeben am 31. März 2012. verankert eine umfassende Neuordnung der Ertragsbesteuerung von Grundstücken im Betriebs- und Privatvermögen.22 Beiser, Die Ertragsbesteuerung von Immobilien im Licht des Gleichheitssatzes - Schafft das 1. Stabilitätsgesetz 2012 mehr oder weniger Besteuerungsgleichheit? SWK 18/2012, 826. Eine lückenlose und gleichmäßige Ertragsbesteuerung (ESt und KöSt) ist das Ziel dieser Neuordnung.33Die EB zur RV 1680 BlgNR 24. GP 7 führen aus: "Durch die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken werden sehr oft beträchtliche Wertsteigerungen realisiert. Dadurch eingetretene Steigerungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werden derzeit aber nur zum Teil der Besteuerung unterworfen. Im betrieblichen Bereich werden Wertveränderungen von Grundstücken bisher nur insoweit zur Gänze erfasst, als der Gewinn durch den Steuerpflichtigen gemäß § 5 Abs. 1 ermittelt wird. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und 3 bleiben Wertveränderungen des Grund und Bodens außer Ansatz. Scheidet ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen aus, werden daher in diesen Fällen nur die stillen Reserven des darauf befindlichen Gebäudes einer Besteuerung unterzogen. Im außerbetrieblichen Bereich ist die Veräußerung von Grundstücken bisher grundsätzlich nicht der Einkommensteuer unterworfen. Die Veräußerung ist nur dann steuerpflichtig, wenn sie ein Spekulationsgeschäft im Sinne des bisherigen § 30 darstellt. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Veräußerung innerhalb von 10 Jahren ab der Anschaffung erfolgt. Wie bereits durch die Neuregelung der Besteuerung von Substanzwertsteigerungen im Bereich des Kapitalvermögens sollen diese auch in Bezug auf Grundstücke generell in die Besteuerung mit einem Steuersatz von 25% einbezogen werden. Dies stellt einen Beitrag zu einer gleichmäßigen und leistungsgerechten Besteuerung dar. Wird im Zuge des Grundstücksgeschäftes durch einen Rechtsanwalt oder Notar (Parteienvertreter) eine Selbstberechnung der GrESt vorgenommen, soll grundsätzlich auch für Zwecke der Einkommensteuer eine Selbstberechnung vorgenommen werden. Wird diese selbstberechnete Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter entrichtet, entfaltet diese Immobilienertragsteuer (ImmoESt) - vergleichbar der KESt - grundsätzlich Abgeltungswirkung." Seit dem Inkrafttreten mit dem 1. April 2012 (nach Ablauf des 31. März 2012) sind mehr als zehn Jahre vergangen. Einige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind noch offen.44Siehe zB SWK-Redaktion (Hrsg), 10 Jahre ImmoESt, SWK-Spezial/April 2022. Das gilt auch für Baurechte. Systematisch und teleologisch konsistente Lösungen offener Fragen von Baurechten im Abgabenrecht55Siehe dazu auch Beiser, Baurecht und Baurechtswohnungseigentum im Abgabenrecht, SWK-Spezial/November 2018; Beiser, Baurechte im Abgabenrecht, in Prader/Sporer/Dobler (Hrsg), Baurechtsgesetz (2022) 256 ff. werden entwickelt.

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