Der Verwaltungsgerichtshof1 hat erkannt: Personengesellschaften fallen bei Anteilsvereinigungen in der Grunderwerbsteuer nicht nur unter den auf Personengesellschaften maßgeschneiderten Tatbestand des § 1 Abs 2a GrEStG, sondern auch unter den Tatbestand des § 1 Abs 3 GrEStG. Eine schwerwiegende Ungleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften ist eine Folge dieser Rechtsprechung.