Im Erkenntnis des BFG vom 8. 3. 2022, RV/7102553/2021, sei es einerseits um die Frage der Bindungswirkung iVm einem Auskunftsbescheid gegangen, obwohl ein bereits verwirklichter Sachverhalt vorgelegen sei. Andererseits wären nach Ansicht der Finanzverwaltung auch wesentliche Änderungen zum beantragten Sachverhalt vorgelegen, welche die Bindungswirkung des Auskunftsbescheides infrage stellen würden. Im Beitrag wird zum einen der Frage nachgegangen, unter welchen Umständen eine "wesentliche" Änderung des Sachverhalts gegenüber dem Antrag auf Erteilung eines Auskunftsbescheides iSd § 118 BAO vorliegt. Zum anderen wird analysiert, ob zB bei Dauersachverhalten aufgrund von Änderungen der Marktverhältnisse die Frage nach der Angemessenheit der Höhe nach ein für sich gesondert zu beurteilendes - noch nicht verwirklichtes - Sachverhaltselement darstellen kann und daher ein Antrag iSd § 118 BAO legitim ist.