Verringere der Vorstand widerrechtlich das Vermögen der Gesellschaft, könne sein Verhalten neben haftungs- und strafrechtlichen Konsequenzen (Untreue) in vielen Fällen auch finanzstrafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Straf- und zivilrechtlich haftbar mache sich auch ein Aufsichtsratsmitglied, wenn es von einem solchen Verhalten des Vorstands Kenntnis erlangt und dieses hinnimmt oder gar genehmigt. Der Beitrag zeigt, wie Ermittlungen und ggf eine Bestrafung wegen beider Delikte prozessual ablaufen und welche Einschränkungen sich aus dem Verbot der Doppelverfolgung ergeben.