Seit der Neuorganisation der Finanzverwaltung sei die Finanzstrafbehörde organisatorisch im Amt für Betrugsbekämpfung beheimatet. Achatz/Kirchmayr beschäftigen sich mit den Auswirkungen dieser Reform für die finanzstrafrechtliche Praxis. Sie seien ua zum Ergebnis gekommen, dass dem neuen System ein "spezialpräventiv notwendiges Korrektiv für jene Abgabenpflichtigen, die im Abgabenverfahren umfassend an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken und damit den Weg in die Steuerehrlichkeit antreten" fehle. Dieser Beitrag geht auf die von Achatz/Kirchmayr vorgebrachten Argumente ein, wobei ihren Thesen und Schlussfolgerungen − aus der Anwenderebene − nicht uneingeschränkt gefolgt werden kann.