Anlässlich eines jüngst ergangenen VwGH-Erkenntnisses macht der Autor auf den weiten Anwendungsbereich des § 209a Abs 2 Satz 1 BAO aufmerksam. Sowohl die Finanzverwaltung als auch Steuerpflichtige gingen aufgrund des Eintritts der Verjährung in der Praxis oft fälschlicherweise davon aus, dass das Verfahren nicht weiter betrieben werden könne.