Körperschaften müssten bei der Ermittlung des Gewinns von Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. 12. 2020 beginnen, die sog Zinsschranke beachten. Demnach sei ein Zinsüberhang nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA abzugsfähig. Im November 2021 habe das BMF die Rechtsansicht der Finanzverwaltung zu vielen Anwendungsfragen veröffentlicht. Die Autoren stellen die Zinsschranke überblicksmäßig dar und geben eine erste Beurteilung, ob die Umsetzung der Zinsschranke geglückt ist.