Auf Basis eines Initiativantrags vom 19. 11. 2021 erfolgte mit BGBl I 2021/227, verlautbart am 30. 12. 2021, eine Ergänzung der § 36 EStG und § 23a KStG, die außergerichtliche Sanierungen in den Anwendungsbereich der beiden Normen einbezieht. Zudem erweiterte der Gesetzgeber die Nichtanwendung der Verlustvortragsgrenze in § 8 Abs 4 Z 2 lit b TS 1 KStG generell auf Gewinne aus Schulderlässen. Die Änderungen sind bereits ab der Veranlagung 2021 anzuwenden.