Eine Kontoregistereinsicht in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren stelle eine finanzstrafrechtliche Ermittlungshandlung dar, die als das Verfahren betreffende Anordnung nicht abgesondert mit Beschwerde bekämpfbar sei. Sie könne erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden.