Mit dem FinStrG 1958 habe der Gesetzgeber ein verwaltungsbehördliches und ein gerichtliches Verfahren eingerichtet. Das Finanzstrafverfahren habe in den letzten 60 Jahren markante, die Beschuldigtenrechte stärkende Weiterentwicklungen erfahren: Mit der FinStrG-Nov 1985 erfolgte die Anpassung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens an die Garantien der EMRK. Eine letzte große Veränderung ab 1. 1. 2021 sei mit dem FORG und der Einrichtung des Amtes für Betrugsbekämpfung vorgenommen worden: Dabei wurden die Aufgaben der Finanzstrafbehörden aus der Zuständigkeit der Finanzämter herausgelöst und gebündelt auf das neu geschaffene Amt übertragen, das organisatorisch selbstständig als Behörde neben dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe bestehe. Die Implikationen dieser Reform für die finanzstrafrechtliche Praxis seien noch nicht vollständig absehbar. Das neue System bringe aus der Perspektive der Strafverfolgung die Vorteile einer effizient organisierten Behörde zur generalpräventiv notwendigen Aufklärung von Straftaten. Es fehle aber ein spezialpräventiv notwendiges Korrektiv für jene Abgabenpflichtigen, die umfassend an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken. Der rechtsstaatliche Fortschritt, der sich aus der organisatorischen Trennung von Abgabenbehörde und Finanzstrafbehörde ergebe, sei erheblich.