Werde mit einer Beschwerde die Einreihung einer Ware angefochten, seien zwingend die Regelungen des § 250 Abs 2 BAO zu beachten, und zwar auch dann, wenn die zollrechtlichen Vorschriften gar nicht gelten. In letzter Zeit hätte sich der VwGH mehrfach mit der genannten Vorschrift beschäftigt.