EStG 1988: § 9 Abs 1 Z 3
VwGH 30. 3. 2022, Ro 2020/15/0022
Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 EStG 1988 idF BudBG 2003, BGBl I 2003/71, können Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer solchen Rückstellung zählt auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme (vgl Doralt et al, EStG [22. Lfg 2021] § 9 Tz 52).