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Verjährung, Verlängerungstatbestand, Nichtbescheid, Judikaturänderung

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2022/714ÖStZ 2022, 713 Heft 24 v. 21.12.2022

BAO: § 209 Abs 1

VwGH 25. 5. 2022, Ra 2022/15/0001

Die Verjährung des Bemessungsrechtes einer Abgabe wird nach § 209 Abs 1 BAO durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches vorgenommene, nach außen erkennbare Amtshandlung verlängert - auch dann, wenn sich diese Handlung nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat (vgl zB VwGH 18. 7. 2002, 2002/16/0159) oder diese behördlichen Schritte der tatsächlich abgabepflichtigen Person nicht zur Kenntnis gelangt sind (vgl VwGH 29. 9. 1982, 201/80).

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