BAO: § 209 Abs 1
VwGH 25. 5. 2022, Ra 2022/15/0001
Die Verjährung des Bemessungsrechtes einer Abgabe wird nach § 209 Abs 1 BAO durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches vorgenommene, nach außen erkennbare Amtshandlung verlängert - auch dann, wenn sich diese Handlung nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat (vgl zB VwGH 18. 7. 2002, 2002/16/0159) oder diese behördlichen Schritte der tatsächlich abgabepflichtigen Person nicht zur Kenntnis gelangt sind (vgl VwGH 29. 9. 1982, 201/80).