Im Rahmen von Lohnabgabenprüfungen trete immer wieder ein Diskussionspunkt auf, und zwar die Frage der Zuordnung der Einkünfte bei zwischengeschalteten Personen- oder Kapitalgesellschaften. Der VwGH hatte sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt und sieht vor allem dann eine direkte Zurechnung an die natürliche Person, wenn die zwischengeschaltete Gesellschaft nur als "Zahlstelle" diene und keine außersteuerlichen Gründe für die Zwischenschaltung vorlägen. Der VwGH hatte sich mit dem Erk v 29. 6. 2022, Ro 2021/15/0026, einen Fall mit einer Zwischenschaltung einer OG angesehen.