Das BFG habe sich erstmals mit der Frage beschäftigt, ob im Zuge einer Selbstanzeige anfallende Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden können. Fraglich war hierbei, ob der Abzug nicht nur vom Abgabenschuldner selbst, sondern auch von einem potenziell Haftenden vorgenommen werden könne.