Die Übertragung von Betrieben, KG-Anteilen und einzelnen Immobilien könne je nach der Höhe der Gegenleistung als entgeltlich oder unentgeltlich eingestuft werden. Fraglich sei, welches Betrachtungsobjekt heranzuziehen ist.
Die Übertragung von Betrieben, KG-Anteilen und einzelnen Immobilien könne je nach der Höhe der Gegenleistung als entgeltlich oder unentgeltlich eingestuft werden. Fraglich sei, welches Betrachtungsobjekt heranzuziehen ist.