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KESt-Rückerstattung gem § 21 Abs 1 Z 1a KStG an irische "Umbrella-Investmentgesellschaft"? (Teil II) (Schmaranzer, taxlex 2022/40, S. 181)

Artikelrundschau Mai 2022 - Teil 2Körperschaftsteuer, Umgründungssteuerrecht, Privatstiftungen, VereineMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2022/408ÖStZ 2022, 417 Heft 14 v. 15.7.2022

In jüngster Vergangenheit sei die KESt-Rückerstattung gem § 21 Abs 1 Z 1a KStG an ausländische Investmentfonds in Satzungsform ("Investmentgesellschaften") vermehrt Gegenstand der Rsp gewesen. Der VwGH erkannte zur Rechtslage vor dem AIFMG, dass die KESt-Rückerstattungsberechtigung ausländischer Investmentgesellschaften im Wege einer dreistufigen Prüfsystematik zu beurteilen sei. Die Rückerstattung gem § 21 Abs 1 Z 1a KStG setze voraus, dass es sich bei dem ausländischen Rechtsgebilde um ein solches handelt, das einer inländischen Körperschaft vergleichbar sei und als Einkünfteempfänger der Schuldner der (zunächst) einbehaltenen KESt sei. Kürzlich sei die Folgeentscheidung des BFG zur KESt-Rückerstattungsberechtigung gem § 21 Abs 1 Z 1a KStG einer irischen Investmentgesellschaft ergangen, die nach der OGAW-RL zugelassen sei und über mehrere Teilvermögen verfüge ("Umbrella-Investmentgesellschaft"). Das BFG habe die KESt-Rückerstattung im Ergebnis bejaht. Vor diesem Hintergrund wird im Beitrag die Vergleichbarkeit der irischen Investmentgesellschaft mit österr Rechtsgebilden iSd Typenvergleichs, die Frage der Einkünftezurechnung und schließlich die KESt-Rückerstattungsberechtigung der irischen Investmentgesellschaft gem § 21 Abs 1 Z 1a KStG untersucht.

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