Aus dem von der Revision ins Treffen geführten Ziel einer Mindestbeteiligung von 30 % des Juniorpartners nach § 3 des oö Gruppenpraxis-Gesamtvertrags lasse sich für die Frage, ob durch die gewählte Umsetzung dieses Ziels ein Zusammenschluss verwirklicht wurde, nichts ableiten.

