KStG 1988: § 8 Abs 4 Z 2
VwGH 15. 12. 2021, Ro 2019/13/0008
Der gesetzliche Mantelkauftatbestand in § 8 Abs 4 KStG 1988 bringt die Rechtsfolge des Untergangs des Verlustvortragsrechts mit einer gesamthaften wesentlichen Änderung der Strukturen der Körperschaft innerhalb eines überschaubar kurzen Zeitraums in Verbindung. Es muss zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens eines Verlustes und dem Zeitpunkt des Verlustabzugs zu einem Verlust der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft gekommen sein. Die wirtschaftliche Identität geht verloren, wenn wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen und der organisatorischen Struktur mit wesentlichen Änderungen der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage einhergehen (VwGH 26. 7. 2005, 2001/14/0135, VwSlg 8045/F; 18. 12. 2008, 2007/15/0090, VwSlg 8402/F).

