EStG 1988: § 30 Abs 1
VwGH 16. 11. 2021, Ro 2020/15/0015
Einkünftebegründender Tatbestand des § 30 Abs 1 EStG 1988 (Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz von 30 % − ImmoESt) ist die Veräußerung von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Zur Frage des Vorliegens einer "Veräußerung" bei einem gemischten Rechtsgeschäft (gemischte Schenkung) ist zwar entgegen der Auffassung des BFG nicht auf den Überwiegensgrundsatz des § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 abzustellen, weil diese mit dem StRefG 2000 aufgenommene Regelung Teil der Neuordnung der Rentenbesteuerung war und sich nur auf Rentengeschäfte bezieht (wie sich dies unter Berücksichtigung der Genese der in Rede stehenden Vorschriften aus den Gesetzesmaterialien und aus dem Gesamtzusammenhang ergibt).

