Strittig war, ob für die Einfuhr von Cannabis Tabaksteuer entstehe. Die Dynamik des Marktes und die neue Vielfalt konsumierbarer Stoffe zeige sich jüngst nur zollrechtlich. Für Cannabis sei die Nichterfassung im Kapitel 24 tabaksteuerlich ohne Auswirkung geblieben; die Schaffung einer eigenen Bestimmung im nationalen Tabaksteuerrecht sei nicht erforderlich.

