Die Nutzung von fremdem Grund und Boden könne zivilrechtlich in verschiedenen Rechtsformen erfolgen. Bestandverträge und Dienstbarkeiten (nicht aber Reallasten) seien im Katalog des § 33 GebG taxativ als gebührenpflichtig aufgezählt, wobei für Dienstbarkeiten 2 % und für Bestandverträge idR 1 % der Bemessungsgrundlage als Gebühr fällig seien. Insofern sei die Abgrenzung für die Ermittlung der Rechtsgeschäftsgebühr von entscheidender Bedeutung.

