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Zur Abgrenzung des Bestandvertrags gemäß § 33 TP 5 GebG von Dienstbarkeiten iSd § 33 TP 9 GebG (Moser, BFGjournal 5/2022, S. 164)

Artikelrundschau Mai 2022 - Teil 1Gebühren und Verkehrsteuern, Bewertung, NeuFöG, GlücksspielMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2022/380ÖStZ 2022, 374 Heft 13 v. 30.6.2022

Die Nutzung von fremdem Grund und Boden könne zivilrechtlich in verschiedenen Rechtsformen erfolgen. Bestandverträge und Dienstbarkeiten (nicht aber Reallasten) seien im Katalog des § 33 GebG taxativ als gebührenpflichtig aufgezählt, wobei für Dienstbarkeiten 2 % und für Bestandverträge idR 1 % der Bemessungsgrundlage als Gebühr fällig seien. Insofern sei die Abgrenzung für die Ermittlung der Rechtsgeschäftsgebühr von entscheidender Bedeutung.

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